I. Problemstellung

Wann haften Sportler, die eine unfallträchtige Mannschaftssportart ausüben, zivilrechtlich für Verletzungen, die sie sich untereinander zufügen. Spielt es hierbei eine Rolle, ob der schädigende Sportler eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat?

Im Rahmen eines Amateur- oder Profifußballspiels kommt es zwischen zwei Spielern zu einem Kampf um den Ball. Dabei bricht sich ein Spieler das Schien- und ein Wadenbein. Eine Verletzung der Spielregeln durch den Schädiger wird durch den Geschädigten behauptet, er kann die Verletzung aber nicht beweisen. Der Schädiger ist haftpflichtversichert.

Die zivilrechtliche Haftung des Schädigers bestimmt sich danach, ob der Schädiger die Verletzung des Geschädigten schuldhaft (absichtlich) herbeigeführt hatte. Hierzu stellt das höchste deutsche Zivilgericht der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass regelgerechtes, faires Verhalten dazu führt, dass der Schadensverursacher nicht haftet. Der anzulegende Sorgfaltsmaßstab bei Sportunfällen ergibt sich aus den Gegebenheiten der jeweiligen Sportart, insbesondere aus dem Regelwerk der entsprechenden Sportart.

Behauptet der verletzte Spieler einen Regelverstoß, muss er diesen auch beweisen. Kann der Geschädigte nicht beweisen, dass der Schädiger ihn absichtlich verletzt hat, fehlt es an einem Verschulden und damit an einer zivilrechtlichen Haftung des Schädigers.

Solange der Schädiger regelgerecht spielt, verletzt er nicht seine Sorgfaltspflichten, die durch das Regelwerk der jeweiligen Sportart festgelegt werden.

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